Wer haftet bei Unfällen?
Wenn der Partner auf den Partnercheck oder den Knoten am Seilende vergisst, sind die Folgen fast immer fatal. Bergsport ist riskant, das Restrisiko unvermeidbar und jeder ist grundsätzlich für sich selber verantwortlich, wenn er sich bewusst in eine Gefahrensituation bringt.
1.Gibt es strafrechtliche Folgen nach einem Bergunfall?
Zunächst prüft die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, ob ein Fehlverhalten eines Beteiligten vorliegt (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung bzw. unterlassene Hilfeleistung). Strafrechtlich beurteilt ein Sachverständiger, ob und wie sich der Unfall hätte verhindert lassen.
Welche Route wurde gewählt?
Wie hat man sich auf die Tour vorbereitet?
Welches Material wurde verwendet?
Wer ist der erfahrenere Berggeher?
Nach Abschluss der Ermittlungen kommt es entweder zur Anklage oder eine Aufhebung der Strafverfolgung.
2. Auch der „Führer aus Gefälligkeit“ kann haften
Auch der Führer ohne Bezahlung im Freundeskreis trägt Verantwortung für die Sicherheit und haftet bei Fahrlässigkeit. Als nicht gewerblicher Führer steht ihm kein Entgelt sondern nur ein Unkostenersatz zu.
Grundsätzlich kann bei einer Bergtourengruppe nie der Geübte oder Erfahrene alleine verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen oder die Tour geplant hat, da jeder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist.
3. Besondere Vorsicht gilt mit schwachen Tourenteilnehmern
Wenn jemand die Führung übernimmt und einen unerfahrenen Begleiter Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder diesen zu der Bergtour überredet, welche nicht seinem Können entspricht, oder auch wenn die Gefährlichkeit des Auf- bzw. Abstieges verharmlost oder gar bestritten wird, treffen auf den Führer erhöhte Sorgfaltspflichten zu.
Wechselseitige Schutz- bzw. Sorgfaltspflichten entstehen nicht erst durch Zustimmung zum Führer von einem oder mehreren Gruppenmitgliedern, vielmehr sind die Mitglieder einer Gruppe zu gegenseitiger Hilfeleistung und Unterstützung verpflichtet, wobei der Umfang von der jeweiligen Situation (Schwierigkeit / Gefahr) abhängt.
Wichtig ist daher bei Führungen, dass eine ordentliche Einweisung und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Sicherung erfolgt.
4. Gerichtsentscheidung
Die Höchstrichter sind der Meinung, dass Touren alleine oder in Gruppen nichts Ungewöhnliches sind, da viele Menschen dieser Freizeitbeschäftigung nachgehen. Anders als bei einem gewerblichen Führer ist es in Gruppen üblich, dass einer Person die Führungstauglichkeit übertragen wird.
Da daher in solche Situationen jeder kommen könne, der diesen Sport ausübt, sind die Haftpflichtversicherungen zur Deckung zuständig.
aus SN S.Kliemstein